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Mit dem neuen Infektionsschutzgesetz in den Winter!


In der vergangenen Woche wurde eine Neufassung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen. Wichtige Kernaussagen für den Lernort Schule hat Kultusminister Grant Hendrik  Tonne wie folgt zusammengefasst: 

  • Wer krank ist, bleibt zu Hause!
    Das ist nicht neu und galt schon vor Corona. Wer einen Infekt mit deutlicher Beeinträchtigung des Wohlbefindens (z. B. Fieber, starker Husten, Halsschmerzen) hat, kuriert sich zu Hause aus, bevor er/sie Schule oder KiTa wieder besucht.
  • Nicht jeder Schnupfen ist Corona!
    Mit einem banalen Infekt (z. B. Schnupfen, leichter Husten, kein Fieber, nur leichte Beeinträchtigung des Wohlbefindens) darf die Schule bzw. die KiTa auch weiterhin besucht werden, auch daran hat sich nichts geändert. Um eine einfache Erkältung von einer Corona-Infektion zu unterscheiden, sollte ein entsprechender Test – z. B. ein Selbsttest zu Hause – durchgeführt werden.
  • Freitesten frühestens nach fünf Tagen!
    Wer sich mit dem Corona-Virus infiziert hat, isoliert sich für mindestens fünf Tage -gezählt ab dem Tag, an dem der Test erstmals positiv war. Nach frühestens fünf Tagen und mindestens 48 Stunden ohne Symptome ist es wie bisher möglich sich „freizutesten“. Auch hierfür reicht ein Selbsttest zu Hause aus. Bei minderjährigen Schüler:innen bestätigen die Eltern das negative Testergebnis schriftlich gegenüber der Schule. 

"Im Moment sehen wir keine Notwendigkeit für weitere Maßnahmen. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleibt freiwillig, die Entscheidung dafür oder dagegen obliegt jeder und
jedem Einzelnen und ist bitte zu respektieren. Wir behalten die Lage weiterhin im Auge und beobachten die Entwicklung sehr aufmerksam. Unser erklärtes Ziel bleibt es aber, dass Kinder
und Jugendliche weder über Gebühr belastet oder eingeschränkt werden sollen, noch schlechter gestellt werden als andere gesellschaftliche Gruppen (Tonne, 19.09.2022)."


Prinzipielle Hygiene-Basismaßnahmen sind aber weiterhin sinnvoll und richten sich nach den Hygieneplänen der Schulen. Außerdem sind weiterhin die aktuellen Corona-Vorschriften zu beachten. Deshalb stellen wir für Euch die wichtigsten Hygiene-Basismaßnahmen in verschiedenen Sprachen zum Nachlesen bereit.

20. April 2022

Aktuelle Hinweise zum Umgang mit der Corona-Pandemie

Hier finden Sie aktuelle Verordnungen und Dokumente zum Umgang mit der Corona-Pandemie.

Dokumente zum Nachlesen

Antigen-Selbsttestung zu Hause

In Zeiten der Corona-Pandemie ist es die Aufgabe aller, dafür zu sorgen, dass Schule ein möglichst sicherer Ort bleibt. Der regelmäßige und flächendeckende Einsatz von »Laienselbsttests« sichert Präsenzunterricht weiter ab. Gemeinsam mit den übrigen Infektionsschutzmaßnahmen spannt sich damit ein Sicherheitsnetz.

Der Selbsttest kann durch seine Schnelligkeit und die einfache Durchführung (PDF) einen weiteren Beitrag zur Eindämmung der Pandemie leisten. Er ist ungefährlich und nicht vergleichbar in der Anwendung mit bisherigen Schnelltests unter medizinischer Anleitung.

  • Es gilt eine Testpflicht bis zu den Osterferien 2022: Diese sieht für alle Schülerinnen und Schüler (auch für vollständig Geimpfte, Genesene und Geboosterte) eine 3-malige Testung pro Woche vor. Nach den Osterferien wird acht Tage lang täglich getestet. 
  • Die von der Schule zur Verfügung gestellten Tests werden zu Hause, vor Beginn des Unterrichtes durchgeführt. 
  • Bei einem bestätigten Infektionsfall in der Klasse oder Lerngruppe wird das Testintervall anlassbezogen auf ein fünfmaliges Testen pro Woche intensiviert (Abit). 
  • Schülerinnen und Schüler, die eine Testung verweigern, können nicht am Präsenzunterricht und nicht an der Notbetreuung teilnehmen. Sie erhalten Materialien für die Arbeit zu Hause.
  • Bei einem positiven Testergebnis darf die Schule nicht besucht werden. Die Schule muss umgehend benachrichtigt werden, von dort wird dann auch das zuständige Gesundheitsamt informiert. Zur Überprüfung des Ergebnisses muss Kontakt zu einem Arzt oder einem Testzentrum aufgenommen werden. Bis zur endgültigen Klärung durch einen PCR-Test darf die Wohnung nicht verlassen (Ausnahme: Besuch des Arztes bzw. Testzentrums) und auch kein Besuch von Personen aus anderen Haushalten empfangen werden.
  • Positiv getestete Schüler:innen, bei denen sich der Infektionsverdacht durch einen positiven PCR-Test bestätigt hat, können sich frühestens am Tag sieben ihrer Quarantäne freitesten.
    Zum Zeitpunkt des Freittestversuchs müssen sie seit mindestens 48 Stunden symptomfrei  sein. Diese Regelung entspricht den Vorgaben des Robert Koch-Instituts und der Niedersächsischen Quarantäneverordnung.

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